Amerikanischer Reismehlkäfer
Amerikanische Schabe
Anthicus floralis
Australischer Diebkäfer
Backobstmilbe
Bettwanze
Braunbandschabe
Braune Wegameise
Brotkäfer
Buckelfliege
Deutsche Schabe
Deutsche Wespe
Dornspeckkäfer
Dörrobstmotte
Dungmücken
Dunkler Pelzkäfer
Erdnussplattkäfer
Fliegen
Flöhe
Fruchtfliege
Gefleckter Pelzkäfer
Gelbbrauner Diebkäfer
Gemeine Wespe
Gemeiner Speckkäfer
Gestreifter Speckkäfer
Getreidekapuziner
Getreideplattkäfer
Gewöhnlicher Nagekäfer
Glänzendschwarzer
Getreideschimmelkäfer

Glänzendschw. Holzameise
Goldfliege
Graue Feldwanze
Große Zitterspinne
Großer Kornbohrer
Großer Reismehlkäfer
Hausbock
Hausmarder
Hausmaus
Hausratte
Haussperling
Hausspinne
Haustaube
Hefekäfer
Heimchen
Holzbock
Holzzerstörende Ameisen
Hornisse
Käsemilbe
Kellerassel
Kleiderlaus
Kleidermotte
Kleine Stubenfliege
Koprakäfer
Kornkäfer
Kräuterdieb
Kugelkäfer
Maiskäfer
Mauerassel
Maulwurf
Mehlkäfer
Mehlmilbe
Mehlmotte
Messingkäfer
Mittlere Wespe
Moderkäfer
Modermilbe
Museumskäfer
Nordamerik. Splintholzkäfer
Orientalische Schabe
Parkettkäfer
Pflaumenmilbe
Pharaoameise
Roßameise
Rotbrauner Reismehlkäfer
Rote Vogelmilbe
Sächsische Wespe
Schaben
Schafzecke
Schermaus
Schimmelkäfer
Schmeißfliege
Schmetterlingsmücken
Schnecken
Schwarzer Getreidenager
Schwarzer Reismehlkäfer
Schwarzgraue Wegameise
Schwarzkopfameise
Siebenschläfer
Silberfischchen
Speichermotte
Speisebohnenkäfer
Spinnen
Staubläuse
Stubenfliege
Tabakkäfer
Teppichkäfer
Trogoderma angustum
Vierhornkäfer
Wanderratte
Waschbär
Wollkrautblütenkäfer
Zweifarbige Wegameise

Haussperling

Passer domesticus

Der Haussperling (Passer domesticus) ist ein typischer Kulturfolger. Besonders häufig sind Haussperlinge in kleinen, bäuerlich geprägten Siedlungen, sowie in Altbauvierteln der Städte mit Gärten und Parkanlagen.

Bei den Männchen ist die Oberseite des Körpers braun und weist dunkle Längsstreifen auf. Der Nacken ist rotbraun, die Kopfplatte grau. Ein dunkles Band verläuft vom Schnabel über das Auge bis in den Nacken. Kehle und Brust sind schwarz befiedert, der Rest der Körperunterseite sowie die Wangen sind hellgrau gefärbt. Die Flügel ziert eine weiße Binde. Weibchen und Jungvögel sind insgesamt unscheinbar grau-beige gezeichnet.

Haussperlinge ziehen in Deutschland zwischen April und September meist drei Bruten groß. Als Neststandorte dienen meist Wohnhäuser, Stallgebäude und Scheunen, wobei die Nester in Mauerlöchern, unter Dachrinnen oder unter Dachverkleidungen angelegt werden. Üblicherweise leben die Vögel das ganze Leben lang mit demselben Partner zusammen und halten auch an einem einmal gewählten Nistplatz fest. Die Lebenserwartung von Haussperlingen liegt im Freiland bei 2 bis 3 Jahren. In Gefangenschaft können die Vögel mehr als 14 Jahre alt werden. Der Haussperling ernährt sich überwiegend vegetarisch. In ländlichen Gegenden machen Getreidesamen 75 % der Nahrung aus. Nur während der Fortpflanzungszeit wird vermehrt auch tierische Nahrung aufgenommen. Meist werden Spinnen, Blattläuse und andere Insekten erbeutet. Dieses Futter erhalten auch die Nestlinge während der ersten Lebenstage. Unbekannte Nahrung wird gemieden.

Haussperlinge gelten als Hygieneschädlinge, da sie häufig mit Salmonellen, Colibakterien, Kokzidien, Blutparasiten, Schimmel- und Hefepilzen, sowie mit zahlreichen Viren wie dem Erreger der Ornithose infiziert sind. Besonders Nestlinge weisen häufig einen Befall mit Colibakterien, Mikro-, Strepto- und Staphylokokken, Salmonellen und Pilzen auf. In Texas spielt die Art eine Rolle bei der Ausbreitung der Hirnhautentzündung. Aufgrund ihrer Rolle als potenzielle Krankheitsüberträger ist das Vorkommen von Haussperlingen besonders in Nahrungsmittel verarbeitenden Betrieben oder Großküchen problematisch. Darüber hinaus muss die Art auch als Materialschädling angesehen werden. Ebenso wie verwilderte Haustauben verschmutzen Haussperlinge dort wo sie brüten Hausfassaden mit ihrem Kot, so dass aufwendige Reinigungsmaßnahmen notwendig werden.

Prinzipiell gibt es mehrere Möglichkeiten um Haussperlinge zu bekämpfen oder zu fangen. Für den Haussperling als frei lebende, europäische Vogelart gelten allerdings ganz besonders strenge Schutzbestimmungen. In der Praxis bedeutet dies, dass Bekämpfungsmaßnahmen generell genehmigungspflichtig sind. Nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ferner ist es untersagt, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Ein Verstoß gegen diese Schutzbestimmungen kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 65 BNatSchG). Ausnahmen und Befreiungen von den Schutzbestimmungen erteilen die zuständigen Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 62 BNatSchG).

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